Initiativkreis Nordstadt

 

quoteL       Bürger der Nordstadt, wir wachsen zusammen.      quoteR


Die Erfolge

... sprechen für sich. Gemeinsam sind wir stark. Viele Erfolge konnten für unsere Nordstadt umgesetzt werden und machen uns über unsere Grenzen hinaus so symphatisch.

        Unsere Ziele    ›››››

Das erreichen wir durch:

  • > Unterstützung sozialer
  •     Engagements
  • > Förderung bürgerlicher
  •     Mitbestimmung
  • > Bildung lokaler
  •     Interessengemeinschaften
  • > Nutzung vorhandener Synergien

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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Initiativkreis Nordstadt e. V. Neuss“

2. Sitz des Vereins ist Neuss.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Wesen und Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).

2. Zweck des Vereins ist insbesondere

• die Aufbesserung des Images der Nordstadt in Neuss

• die Stärkung des Wir-Gefühls der Bürger in der Nordstadt

• die Förderung der Identifikation der Bürger mit ihrem Stadtteil

• die aktive Mitwirkung an der Verschönerung der Nordstadt

• die historische Erforschung der Nordstadt

• die Pflege und Förderung des heimatlichen Brauchtums und der Kultur

in der Nordstadt.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen oder Leistungen begünstigt werden.

Bei Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Verein erfolgen keine Ausschüttungen an Vereinsmitglieder.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder Personengemeinschaft werden, welche nach ihrer schriftlichen Beantragung der Mitgliedschaft auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aufgenommen werden.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Mitglied kann mit einer Kündigung auf den Schluss des Geschäftsjahres durch schriftliche, dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber abzugebende Erklärung aus dem Verein austreten.

3. Mitglieder, die das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigen, können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nach Ablauf einer Einspruchsfrist von einem Monat, beginnend mit der Zustellung der Mitteilung, ausgeschlossen werden.

4. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr festgelegt. Sie sollen möglichst jährlich im Einzugsverfahren erfolgen und werden bis spätestens 30. Juni des laufenden Jahres fällig.

5. Im Jahre der Aufnahme eines Mitgliedes wird der volle Jahresbeitrag fällig.

 

§ 4 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

• der geschäftsführende Vorstand

• der erweiterte Vorstand

• die Mitgliederversammlung

 

§ 5 Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a) dem/der Vorsitzenden

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem/der Geschäftsführer/-in

d) dem/der Schatzmeister/-in

e) dem/ der Schriftführer/-in

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils die unter Abs.1 genannten Personen mit der Maßgabe, dass der Verein von jeweils zwei Mitgliedern des Vorstandes, von denen eines der/die Vorsitzende oder sein(e) Stellvertreter/-in ist und zum anderen der/die Geschäftsführer/-in oder Schatzmeister/-in oder Schriftführer/- in, gerichtlich oder außergerichtlich vertreten wird.

3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der amtierende Vorstand im Amt.

Die Wahlen erfolgen in turnusmäßigem Abstand von zwei Jahren, und zwar erstmals im Jahre 2005 für a) und d) im Jahre 2007 für b) und c) und e).

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so soll auf der nächsten Jahreshauptversammlung eine Ersatzwahl für die Restlaufzeit stattfinden.

4. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

§ 6 Erweiterter Vorstand, Arbeitskreise

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 5 Beisitzern/-innen Die Beisitzer/-innen werden vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt.

Die Aufgabe der Beisitzer/-innen besteht in der Beratung des Vorstandes auf Anforderung und Teilnahme an Vorstandssitzungen.

2. Zur Durchführung des § 2 der Satzung können Arbeitskreise gebildet werden, welche auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von dem erweiterten Vorstand bestätigt werden.

Die einzelnen Arbeitskreise werden durch Arbeitskreisleiter/-innen geführt, welche von den Mitgliedern des jeweiligen Arbeitskreises gewählt werden. Sowie ein Arbeitskreis leiter/-in ausscheidet, erfolgt Ersatzwahl.

Die Arbeitskreisleiter/-innen gehören dem erweiterten Vorstand an und müssen den Vorstand über ihre Wahl informieren sowie über ihre Tätigkeit und Vorausplanung Bericht erstatten.

 

 

§ 6 a Kassenprüfer

Die Tätigkeit der Kassenprüfer umfasst die Prüfung des vom Schatzmeister/-in zu führenden Kassenbuches einschließlich der Kassenbelege und der Bankauszüge.

Die Kassenprüfung muss bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgt sein. Der Prüfbericht ist vom Schatzmeister/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen und der Jahreshauptversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Es müssen ständig zwei Kassenprüfer/-innen und ein Ersatzprüfer/-in zur Verfügung stehen.

Wählbar sind Mitglieder, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer/-innen und der/die Ersatzprüfer/-in sind nur für zwei Jahre wählbar. Alljährlich hat einer der gewählten Prüfer auszuscheiden.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Der geschäftsführende Vorstand ruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes es schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

• Entgegennahme des Berichtes über die abgelaufene Geschäftsperiode

• Abnahme des Kassenberichtes und Beschlussfassung über die Entlastung des

Vorstandes

• Wahlen zum Vorstand und der Kassenprüfer

• Festlegung der Mitgliedsbeiträge

• Satzungsänderung (gem. § 8 Abs. 1 dieser Satzung)

• Beschluss über die Auflösung des Vereins (gem. § 8 dieser Satzung)

• Entscheidung über den Einspruch (gem. § 3 Ziff. 3 dieser Satzung)

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung, und zwar mindestens drei Wochen vor dem Termin. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 10 Tage vor der Sitzung bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes eingegangen sein.

4. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden, soweit diese Satzung oder gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt und sind von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.

 

§ 8 Satzungsänderung

1. Über Anträge auf Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Vereinsmitglieder.

2. Im Falle einer Auflösung des Vereins ist eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensanteilen an Mitglieder des Vereins ausgeschlossen.

3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen den Gemeinnützigen Werkstätten (GWN) oder einer vergleichbaren Organisation in der Nordstadt zu.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

Neuss, den 29. Oktober 2008

 

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